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Änderung § 88 SGB III vom 01.04.2012

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§§ 88 bis 96 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 88 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 88 bis 96 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 88 Eingliederungszuschuss


vorherige Änderung

 


Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).