Änderung § 187 SGB III vom 01.04.2012

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§ 187 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 187 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 187 Anspruchsübergang


(Text neue Fassung)

§ 187 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. § 183 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. Die gegen den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagentur statt.



 
(heute geltende Fassung) 



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