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Änderung § 262 SGB III vom 01.04.2012

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§ 262 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 262 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 262 Vergabe von Arbeiten


(Text neue Fassung)

§ 262 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ist bei der Durchführung einer Maßnahme die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an ein Wirtschaftsunternehmen vorgesehen, kann die Zuweisung geförderter Arbeitnehmer nichtdiskriminierend für alle Bewerber als vertragliche Nebenbedingung aufgenommen werden.