Änderung § 371 SGB III vom 01.04.2012

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§ 371 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 371 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Textabschnitt unverändert)

§ 371 Selbstverwaltungsorgane


(1) Als Selbstverwaltungsorgane der Bundesagentur werden der Verwaltungsrat und die Verwaltungsausschüsse bei den Agenturen für Arbeit gebildet.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Selbstverwaltungsorgane haben die Verwaltung zu überwachen und in allen aktuellen Fragen des Arbeitsmarktes zu beraten. Sie erhalten die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen.

(3) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist von mindestens drei Vierteln der Mitglieder zu beschließen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Selbstverwaltungsorgane haben die Verwaltung zu überwachen und in allen aktuellen Fragen des Arbeitsmarktes zu beraten. 2 Sie erhalten die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen.

(3) 1 Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Die Geschäftsordnung ist von mindestens drei Vierteln der Mitglieder zu beschließen.

(4) Die Bundesagentur wird ohne Selbstverwaltung tätig, soweit sie der Fachaufsicht unterliegt.

vorherige Änderung

(5) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen. Eine Stellvertretung ist nur bei Abwesenheit des Mitglieds zulässig. Vertreter der öffentlichen Körperschaften können einem Selbstverwaltungsorgan nicht vorsitzen.

(6) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie dürfen in der Übernahme oder Ausübung des Ehrenamtes nicht behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung eines solchen Amtes nicht benachteiligt werden.

(7) Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie Mitglieder vertreten, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds.



(5) 1 Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zu gleichen Teilen aus Mitgliedern zusammen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeitgeber und öffentliche Körperschaften vertreten. 2 Eine Stellvertretung ist nur bei Abwesenheit des Mitglieds zulässig. 3 Ein Mitglied, das die öffentlichen Körperschaften vertritt, kann einem Selbstverwaltungsorgan nicht vorsitzen.

(6) 1 Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2 Sie dürfen in der Übernahme oder Ausübung des Ehrenamtes nicht behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung eines solchen Amtes nicht benachteiligt werden.

(7) Stellvertretende Mitglieder haben für die Zeit, in der sie Mitglieder vertreten, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds.

(8) § 42 des Vierten Buches gilt entsprechend.






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