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Änderung § 421a SGB III vom 01.04.2012

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§ 421a SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 421a SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 421a Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung in Sonderfällen


(Text neue Fassung)

§ 421a (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Vorschrift über die Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung und § 8 Abs. 1 Nr. 1a des Fünften Buches sind auch auf Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld anzuwenden, deren Anspruch vor dem 1. April 1998 entstanden ist. 2 Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a des Fünften Buches ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Regelung bei der Krankenkasse zu stellen. 3 Die Befreiung wirkt von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.