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Änderung § 421e SGB III vom 01.04.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 421e SGB III, alle Änderungen durch Artikel 2 EinglVerbG am 1. April 2012 und Änderungshistorie des SGB III

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§ 421e SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 421e SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 421e Förderung der Weiterbildung in besonderen Fällen


(Text neue Fassung)

§ 421e (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Agentur für Arbeit soll bei der Prüfung einer Förderung nach § 77 Abs. 1 berücksichtigen, dass ein Antragsteller innerhalb eines Jahres vor dem Antrag Arbeitslosengeld bezogen hat und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch nicht hat, weil er nicht bedürftig ist.



 
(heute geltende Fassung)