§ 365 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 365 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 7 G v 29.06.2006 BGBl. I 1402 |
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(Text alte Fassung) § 365 Bundeszuschuß | (Text neue Fassung)§ 365 (aufgehoben) |
Können Darlehen des Bundes zum Schluß des Haushaltsjahres aus den Einnahmen und der Rücklage der Bundesagentur nicht zurückgezahlt werden, wird aus den die Rücklage übersteigenden Darlehen ein Zuschuß. |