Änderung § 89 SGB III vom 01.01.2015

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§ 89 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 89 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2082
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 89 Höhe und Dauer der Förderung


(Text alte Fassung)

1 Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). 2 Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen.

(Text neue Fassung)

1 Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). 2 Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen. 3 Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31. Dezember 2019 begonnen hat.

 



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