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Änderung § 56 SGB III vom 01.05.2015
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§ 56 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung | § 56 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1b G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583 |
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(Textabschnitt unverändert) § 56 Berufsausbildungsbeihilfe | |
(1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn 1. die Berufsausbildung förderungsfähig ist, 2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. | |
(Text alte Fassung) (2) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51. | (Text neue Fassung) (2) 1 Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51. 2 Teilnehmende an einer ausbildungsvorbereitenden Phase nach § 130 haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. |
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