§ 420 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung | § 420 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1b G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583 |
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(Text alte Fassung) § 420 Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit und Quartiersarbeit | (Text neue Fassung)§ 420 Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt |
1 Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen 1. eines Modellprojekts 'Bürgerarbeit' auf der Grundlage des Interessenbekundungsverfahrens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Durchführung von Modellprojekten 'Bürgerarbeit' vom 19. April 2010 (BAnz. S. 1541) oder 2. des Handlungsfeldes 'Quartiersarbeit' im Bundesprogramm des Europäischen Sozialfonds 'Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier (BIWAQ)' des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf der Grundlage der Förderrichtlinie vom 1. Dezember 2010 (BAnz. S. 4219) durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird. 2 Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft. | Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen des Bundesprogramms 'Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt' durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird. |