§ 20 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 20 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Berufsrückkehrende | |
Berufsrückkehrende sind Frauen und Männer, die | |
(Text alte Fassung) 1. ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben und | (Text neue Fassung) 1. ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen unterbrochen haben und |
2. in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen. |