Änderung § 212 SGB III vom 01.04.2006

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§ 212 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 212 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 24.04.2006 BGBl. I 926

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 212 Mehraufwands-Wintergeld


(Text neue Fassung)

§ 212 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld besteht für die vom Arbeitnehmer innerhalb der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit im Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden. Übersteigt die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit die tarifliche Arbeitszeit, so ist der Anspruch auf die innerhalb der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden begrenzt.

(2) Das Mehraufwands-Wintergeld beträgt 1,03 Euro je Arbeitsstunde.



 



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