Fünfter Unterabschnitt - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung
Dritter Abschnitt Berufswahl und Berufsausbildung
Fünfter Unterabschnitt Jugendwohnheime
§ 80a Förderung von Jugendwohnheimen
1Träger von Jugendwohnheimen können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsmarkt und zur Förderung der Berufsausbildung erforderlich ist und die Träger oder Dritte sich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen. 2Leistungen können erbracht werden für den Aufbau, die Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung von Jugendwohnheimen.
§ 80b Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
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