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§ 2a - Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)

Artikel 35 G. v. 11.10.1995 BGBl. I S. 1250, 1409; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 21.10.1995; FNA: 601-4 Steuerverwaltung
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§ 2a Statistische Aufbereitung von Daten aus der Einkommensbesteuerung



(1) 1Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Lohn- und Einkommensteuer jährlich an das Bundesministerium der Finanzen. 2Die statistische Aufbereitung dieser Daten wird für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2011 dem Statistischen Bundesamt übertragen.

(2) 1Mit Anlaufen der Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge nach § 10a des Einkommensteuergesetzes werden für die Veranlagungsjahre 2002 bis 2010 Angaben über deren Inanspruchnahme aufbereitet. 2Die zentrale Stelle übermittelt hierzu die vorhandenen Angaben über die Altersvorsorgeförderung an das Statistische Bundesamt.

(3) 1Für Zusatzaufbereitungen einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen zur Abschätzung finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems übermittelt auf Anforderung das Statistische Bundesamt dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelangaben ohne Hilfsmerkmale. 2§ 7 Abs. 6a ist entsprechend anzuwenden. 3Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln.

(4) Abweichend von dem in Absatz 3 genannten Übermittlungsweg dürfen die statistischen Ämter von Bund und Ländern im Auftrag der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern die Daten mittels sicheren Datentransfers auch direkt an von diesen beauftragte Forschungseinrichtungen weitergeben.





 

Frühere Fassungen von § 2a StStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2013Artikel 16 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 15 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 29.12.2007Artikel 18 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
aktuell vorher 25.07.2006Artikel 5 Steueränderungsgesetz 2007
vom 19.07.2006 BGBl. I S. 1652
aktuellvor 25.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2a StStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a StStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2b StStatG Statistische Aufbereitung von Daten aus der Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer (vom 21.12.2022)
... Veranlagungsjahre 2004 bis 2009 wird dem Statistischen Bundesamt übertragen. (2) § 2a Absatz 3 und 4 ist entsprechend ...
§ 2c StStatG Zusammenführung von Einzelangaben (vom 14.12.2010)
... ihnen nach § 2b übermittelten Einzelangaben miteinander und mit den ihnen nach § 2a übermittelten Einzelangaben, soweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften ... sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Gemeinschaften beziehen, zu den in § 2a Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken sowie für wissenschaftliche Analysen zusammenführen. ... Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder die nach den §§ 2a und 2b übermittelten Einzelangaben zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen. ...
§ 7a StStatG Zusammenführung von Einzelangaben (vom 18.12.2019)
... steuerpflichtige natürliche Personen beziehen, mit den Einzelangaben aus der Statistik nach § 2a zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen. (3) Das Statistische ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 16 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... Erhebungsmerkmale nach Satz 1 werden ab 2011 jährlich erfasst." 2. § 2a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „, ... natürliche Personen beziehen, mit den Einzelangaben aus der Statistik nach § 2a zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen." b) In Absatz 3 Satz 1 werden ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 18 JStG 2008 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer, Art der Steuerpflicht." 3. § 2a Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert:  ... ihnen nach § 2b übermittelten Einzelangaben miteinander und mit den ihnen nach § 2a übermittelten Einzelangaben, soweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften ... sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Gemeinschaften beziehen, zu den in § 2a Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken sowie für wissenschaftliche Analysen zusammenführen. ... Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder die nach den §§ 2a und 2b übermittelten Einzelangaben zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen. ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 15 JStG 2010 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2a wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Abweichend von dem in Absatz 3 ... 2. § 2b Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) § 2a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden." 3. § 2c Absatz 3 wird wie folgt ...

Steueränderungsgesetz 2007
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1652
Artikel 5 StÄndG 2007 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Das Statistische Bundesamt darf an ... Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln." 2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: „§ 2b Statistische Aufbereitung ... das Veranlagungsjahr 2004, dem Statistischen Bundesamt übertragen. (2) § 2a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden."  ...