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Artikel 5 - Steueränderungsgesetz 2007 (StÄndG 2007 k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2006 StStatG § 2a, § 2b (neu)

Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln."

2.
Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

„§ 2b Statistische Aufbereitung von Daten aus der Körperschaft- und Gewerbesteuer

(1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Körperschaft- und Gewerbesteuer jährlich an das Bundesministerium der Finanzen. Die statistische Aufbereitung dieser Daten wird, erstmals für das Veranlagungsjahr 2004, dem Statistischen Bundesamt übertragen.

(2) § 2a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden."

 
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Zitierungen von Artikel 5 Steueränderungsgesetz 2007

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 StÄndG 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StÄndG 2007 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 StÄndG 2007 Inkrafttreten
... 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 18, 19, 20 Buchstabe j sowie Artikel 2 und 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 18 JStG 2008 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), wird wie folgt geändert: 1. ...