(1) 1Für die Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. 2Auskunftspflichtig sind die Finanzbehörden der Länder und die zentrale Stelle.
(2)
1Für die Statistik nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und die Aufgaben nach
§ 1 Absatz 2 übermitteln die Finanzbehörden der Länder den statistischen Ämtern der Länder die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und den amtlichen Gemeindeschlüssel.
2Dieser wird nach dem Wohnsitz im Sinn des
§ 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes ermittelt.
3Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen sind zu löschen, sobald sie für die in Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150