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Änderung § 4 StStatG vom 14.12.2010

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§ 4 StStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
§ 4 StStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2835
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Kindergeldstatistik


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Bundeszentralamt für Steuern erstellt aus den im Zusammenhang mit der Festsetzung des steuerlichen Kindergeldes bei den Familienkassen oder den öffentlichen Arbeitgebern anfallenden Daten Geschäftsstatistiken über Kindergeldberechtigte und deren Kinder. 2 Die Ergebnisse dieser Statistiken werden den für den Familienleistungsausgleich zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt.

(2) Die Statistik erfaßt monatlich für den vorangegangenen Monat für jeden Kindergeldfall folgende Erhebungsmerkmale:

-
von den Kindergeldempfängern: Zahl der Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird, Familienstand, Wohnsitzstaat, Wohnsitzgemeinde bei inländischen Berechtigten, Staatsangehörigkeit;

-
von den Kindern: Ordnungszahl, vollendetes Lebensjahr am Ende des vorangegangenen Monats, Geschlecht, Wohnsitzstaat, Staatsangehörigkeit;

-
über den Zahlweg: die Auszahlung durch die Familienkasse oder den Arbeitgeber, die Einbehaltung zum Zwecke der Verrechnung mit Kindergeldrückforderungen, die Auszahlung an andere Personen und Stellen nach § 74 des Einkommensteuergesetzes;

-
über die Zahlbeträge: die von der Familienkasse gezahlten und die vom Arbeitgeber nach der Bescheinigung der Familienkasse zu zahlenden Beträge.

(3) Abweichend von Absatz 2 melden die öffentlichen Arbeitgeber nur folgende Erhebungsmerkmale:

- von den Kindergeldempfängern: Zahl der Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird, Familienstand, Wohnsitzstaat, Wohnsitzgemeinde bei inländischen Berechtigten;

- von den Kindern: Ordnungszahl, vollendetes Lebensjahr am Stichtag.

(4)
Soweit Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird, führt die Bundesagentur für Arbeit eine entsprechende Geschäftsstatistik nach den Absätzen 1 bis 3 durch.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundeszentralamt für Steuern erstellt aus den im Zusammenhang mit der Festsetzung des steuerlichen Kindergeldes bei den Familienkassen anfallenden Daten Geschäftsstatistiken über Kindergeldberechtigte und deren Kinder. 2 Die Ergebnisse dieser Statistiken werden den für den Familienleistungsausgleich zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt.

(2) Die Statistik erfasst monatlich für den vorangegangenen Kalendermonat für jeden Kindergeldfall folgende Erhebungsmerkmale:

1.
von den Kindergeldempfängern: die Zahl der Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird, den Familienstand, den Wohnsitzstaat, die Wohnsitzgemeinde bei inländischen Berechtigten, die Staatsangehörigkeit;

2.
von den Kindern: die Ordnungszahl, das vollendete Lebensjahr am Ende des vorangegangenen Kalendermonats, das Geschlecht, den Wohnsitzstaat, die Staatsangehörigkeit;

3.
über den Zahlungsweg: die Auszahlung durch die Familienkasse, die Einbehaltung zum Zweck der Verrechnung mit Kindergeldrückforderungen, die Auszahlung an andere Personen und Stellen nach § 74 des Einkommensteuergesetzes;

4.
über die Zahlbeträge: die von der Familienkasse gezahlten Beträge.

(3) Soweit Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird, führt die Bundesagentur für Arbeit eine entsprechende Geschäftsstatistik nach den Absätzen 1 und 2 durch.

(4) Die Finanzbehörden der Länder melden halbjährlich in Fällen, in denen ein Arbeitgeber Kindergeldbeträge von der angemeldeten Lohnsteuer in Abzug gebracht hat, dem Bundeszentralamt für Steuern dessen Namen, Anschrift, Steuernummer, Identifikationsmerkmale nach § 139a der Abgabenordnung und die Höhe der bei den Lohnsteueranmeldungen abgesetzten Kindergeldbeträge.