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Synopse aller Änderungen des StStatG am 14.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Dezember 2010 durch Artikel 15 des JStG 2010 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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StStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
StStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
(Textabschnitt unverändert)

§ 2a Statistische Aufbereitung von Daten aus der Einkommensbesteuerung


(1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Lohn- und Einkommensteuer jährlich an das Bundesministerium der Finanzen. Die statistische Aufbereitung dieser Daten wird, erstmals für das Veranlagungsjahr 2001, dem Statistischen Bundesamt übertragen.

(2) Mit Anlaufen der Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge nach § 10a des Einkommensteuergesetzes ab dem Veranlagungsjahr 2002 werden auch Angaben über deren Inanspruchnahme aufbereitet. Die zentrale Stelle übermittelt hierzu die vorhandenen Angaben über die Altersvorsorgeförderung an das Statistische Bundesamt.

(3) Für Zusatzaufbereitungen einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen zur Abschätzung finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems übermittelt auf Anforderung das Statistische Bundesamt dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelangaben ohne Hilfsmerkmale. § 7 Abs. 6a ist entsprechend anzuwenden. Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(4) Abweichend von dem in Absatz 3 genannten Übermittlungsweg dürfen die statistischen Ämter von Bund und Ländern im Auftrag der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern die Daten mittels sicheren Datentransfers auch direkt an von diesen beauftragte Forschungseinrichtungen weitergeben.

§ 2b Statistische Aufbereitung von Daten aus der Körperschaft- und Gewerbesteuer


(1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Körperschaft- und Gewerbesteuer jährlich an das Bundesministerium der Finanzen. Die statistische Aufbereitung dieser Daten wird, erstmals für das Veranlagungsjahr 2004, dem Statistischen Bundesamt übertragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) § 2a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.



(2) § 2a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 2c Zusammenführung von Einzelangaben


(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die ihnen nach § 2b übermittelten Einzelangaben miteinander und mit den ihnen nach § 2a übermittelten Einzelangaben, soweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Gemeinschaften beziehen, zu den in § 2a Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken sowie für wissenschaftliche Analysen zusammenführen.

(2) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder die nach den §§ 2a und 2b übermittelten Einzelangaben zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen.

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(3) § 7a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.



(3) § 7a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Kindergeldstatistik


(1) 1 Das Bundeszentralamt für Steuern erstellt aus den im Zusammenhang mit der Festsetzung des steuerlichen Kindergeldes bei den Familienkassen oder den öffentlichen Arbeitgebern anfallenden Daten Geschäftsstatistiken über Kindergeldberechtigte und deren Kinder. 2 Die Ergebnisse dieser Statistiken werden den für den Familienleistungsausgleich zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt.

(2) Die Statistik erfaßt monatlich für den vorangegangenen Monat für jeden Kindergeldfall folgende Erhebungsmerkmale:

- von den Kindergeldempfängern: Zahl der Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird, Familienstand, Wohnsitzstaat, Wohnsitzgemeinde bei inländischen Berechtigten, Staatsangehörigkeit;

- von den Kindern: Ordnungszahl, vollendetes Lebensjahr am Ende des vorangegangenen Monats, Geschlecht, Wohnsitzstaat, Staatsangehörigkeit;

- über den Zahlweg: die Auszahlung durch die Familienkasse oder den Arbeitgeber, die Einbehaltung zum Zwecke der Verrechnung mit Kindergeldrückforderungen, die Auszahlung an andere Personen und Stellen nach § 74 des Einkommensteuergesetzes;

- über die Zahlbeträge: die von der Familienkasse gezahlten und die vom Arbeitgeber nach der Bescheinigung der Familienkasse zu zahlenden Beträge.

(3) Abweichend von Absatz 2 melden die öffentlichen Arbeitgeber nur folgende Erhebungsmerkmale:

- von den Kindergeldempfängern: Zahl der Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird, Familienstand, Wohnsitzstaat, Wohnsitzgemeinde bei inländischen Berechtigten;

- von den Kindern: Ordnungszahl, vollendetes Lebensjahr am Stichtag.

(4) Soweit Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird, führt die Bundesagentur für Arbeit eine entsprechende Geschäftsstatistik nach den Absätzen 1 bis 3 durch.

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(5) Die Finanzbehörden der Länder melden halbjährlich in Fällen, in denen ein Arbeitgeber Kindergeldbeträge von der angemeldeten Lohnsteuer in Abzug gebracht hat, dem Bundeszentralamt für Steuern dessen Namen, Anschrift, Steuernummer, Identifikationsmerkmale nach § 139a der Abgabenordnung und die Höhe der bei den Lohnsteueranmeldungen abgesetzten Kindergeldbeträge.

§ 5 Hilfsmerkmale


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Als Hilfsmerkmale werden erfaßt



1 Als Hilfsmerkmale werden erfasst:

1. die Nummern der Finanzämter,

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2. die Steuer-, Zulagen- und Vertragsnummern der Förderung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes sowie die Einheitswertaktenzeichen bei den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 5,

3. die Art des Festsetzungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Veranlagung bei den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 6 und 7,

4. die Art des Feststellungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Bewertung bei den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 5,

5. für Personengesellschaften und Gemeinschaften die Finanzamt- und Steuernummer der Beteiligten bei der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2,

6. für Organgesellschaften die Finanzamt- und Steuernummer des Organträgers bei der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3.

Die
Finanzamt- und Steuernummern dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder gespeichert werden.



2. die Steuernummern, die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung und die Zulagen- und Vertragsnummern der Förderung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes sowie die Einheitswertaktenzeichen bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,

3. die Art des Festsetzungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Veranlagung bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 6 und 7,

4. die Art des Feststellungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Bewertung bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,

5. für Personengesellschaften und Gemeinschaften die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung von den Beteiligten bei der Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2,

6. für Organgesellschaften die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung des Organträgers bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 6.

2 Die
Finanzamt- und Steuernummern sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder gespeichert werden.

§ 7 Einzelangaben


(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder haben die Ergebnisse der statistischen Erhebungen unverzüglich zu ermitteln und auf Anforderung zeitgleich dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder vollständig zu übermitteln.

(2) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder an das Bundesministerium der Finanzen und an die obersten Finanzbehörden der Länder übermittelt werden.

(3) Aus der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird von den statistischen Ämtern der Länder jeweils unverzüglich nach Ablauf der Aufbereitung eine bundesweit repräsentative Stichprobe von Einzelangaben mit einem Auswahlsatz von 25 Prozent gezogen und die Einzelangaben werden dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen zur Verfügung gestellt.

(4) Für Zusatzaufbereitungen einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen zur Abschätzung finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems werden auf Anforderung dem Bundesministerium der Finanzen, den obersten Finanzbehörden und den statistischen Ämtern der Länder durch das Statistische Bundesamt Einzelangaben ohne Hilfsmerkmale aus einer Unterstichprobe übermittelt, die aus der Stichprobe nach Absatz 3 gezogen wird und nicht mehr als 10 Prozent der Grundgesamtheit umfaßt. Den Empfängern nach Satz 1 ist jeweils die gleiche Unterstichprobe zu übermitteln. Die Stichproben und Unterstichproben sind beim Statistischen Bundesamt vorzuhalten. Es ist sicherzustellen, dass bei den Zusatzaufbereitungen im Bundesministerium der Finanzen und in den obersten Finanzbehörden der Länder das Statistikgeheimnis gewahrt wird. Dafür ist die Trennung von nichtstatistischen Aufgaben durch Organisation und Verfahren zu gewährleisten. Die mit der Durchführung der Zusatzaufbereitungen einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen beauftragten Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 der Abgabenordnung) sein. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwenden. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(5) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt auf Ersuchen die Einzelangaben aus den nach § 1 Abs. 1 angeordneten Statistiken für Zusatzaufbereitungen oder zur Übermittlung nach Absatz 6 zur Verfügung.

(6) Für Zusatzaufbereitungen einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen zur Abschätzung finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems übermitteln auf Anforderung

a) das Statistische Bundesamt dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder,

b) die statistischen Landesämter den obersten Finanzbehörden des jeweiligen Landes

die Einzelangaben ohne Hilfsmerkmale aus den Statistiken nach § 1 Abs. 1. Absatz 4 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend.

(6a) Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder dürfen die vom Statistischen Bundesamt nach Absatz 6 übermittelten Einzelangaben für die Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen an von ihnen beauftragte Forschungseinrichtungen übermitteln. Die in den Forschungseinrichtungen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Mikrosimulationsmodelle beauftragten Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Personen, die Einzelangaben erhalten sollen und die nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Die beauftragten Personen dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für die Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen zu den in Absatz 6 Satz 1 genannten Zwecken verwenden. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten erstmals für die Übermittlung von Angaben aus den Bundesstatistiken



(6b) Abweichend von dem in Absatz 6a genannten Übermittlungsweg dürfen die statistischen Ämter von Bund und Ländern im Auftrag der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern die Daten mittels sicheren Datentransfers auch direkt an von diesen beauftragte Forschungseinrichtungen weitergeben.

(7)
Die Absätze 1 bis 6b gelten erstmals für die Übermittlung von Angaben aus den Bundesstatistiken

a) über die Umsatzsteuer 1994,

b) über die Lohnsteuer 1992,

c) über die veranlagte Einkommensteuer 1992,

d) über die veranlagte Körperschaftsteuer 1992,

e) über die Einheitswerte des Betriebsvermögens 1989,

f) über die Vermögensteuer 1989

sowie für alle später durchgeführten Statistiken, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 6. Dezember 1966 (BGBl. I S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555), oder nach Maßgabe dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(8) Für die Zerlegung des Kirchensteueraufkommens der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften auf die Diözesen, Landeskirchen und sonstigen regionalen Gliederungen dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften von den statistischen Ämtern der Länder aus der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für ihre Steuerschuldner mit Kirchenlohnsteuer die Einzelangaben Kirchenlohnsteuer und Religionszugehörigkeit mit dem amtlichen Gemeindeschlüssel der Wohnsitzgemeinde übermittelt werden.



§ 7a Zusammenführung von Einzelangaben


(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 und 7 miteinander und mit Einzelangaben aus der Einkommensteuerstatistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, soweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Gemeinschaften beziehen, zu den in § 7 Abs. 6 Satz 1 genannten Zwecken sowie für wissenschaftliche Analysen zusammenführen. Die nach Satz 1 zusammengeführten Daten dürfen auch mit Daten aus dem Statistikregister nach § 1 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes und mit Daten, die nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelt worden sind, zusammengeführt werden.

(2) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 und 7 zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen.

(3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 zusammengeführten Daten für Zusatzaufbereitungen nach § 7 Abs. 6 ohne Hilfsmerkmale an das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder übermitteln. § 7 Abs. 4 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder dürfen die nach Satz 1 übermittelten Daten zur Entwicklung und zum Betrieb von Mikrosimulationsmodellen an die von ihnen beauftragten Forschungseinrichtungen übermitteln. § 7 Abs. 6a Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung

 


(4) Abweichend von dem in Absatz 3 genannten Übermittlungsweg dürfen die statistischen Ämter von Bund und Ländern im Auftrag der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern die Daten mittels sicheren Datentransfers auch direkt an von diesen beauftragte Forschungseinrichtungen weitergeben.