§ 15a - Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV)

V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3464; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-3-4 Börsenvorschriften
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§ 15a Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung und Prüfung des im Verkaufsprospekt enthaltenen Jahresabschlusses und Lageberichts


§ 15a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014 beginnen, ist § 10 in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 8h des Verkaufsprospektgesetzes in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung V. v. 15. Mai 2013 BGBl. I S. 1376 m.W.v. 28. Mai 2013

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Frühere Fassungen von § 15a VermVerkProspV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.05.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
vom 15.05.2013 BGBl. I S. 1376

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15a VermVerkProspV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a VermVerkProspV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermVerkProspV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1376
Artikel 1 1. VermVerkProspVÄndV Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
... Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung und ... geändert worden ist, wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung und Prüfung des im Verkaufsprospekt enthaltenen ...


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