§ 7 - Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV)

V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3464; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-3-4 Börsenvorschriften
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§ 7 Angaben über Gründungsgesellschafter des Emittenten und über die Gesellschafter des Emittenten zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts


§ 7 hat 4 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Verkaufsprospekt muss über die Gründungsgesellschafter und die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung des Emittenten angeben:

1.
Namen und Geschäftsanschrift, bei juristischen Personen Firma und Sitz;

2.
Art und Gesamtbetrag der von den Gründungsgesellschaftern und den Gesellschaftern zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung insgesamt gezeichneten und der eingezahlten Einlagen;

3.
Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und den Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere der Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, die den Gründungsgesellschaftern und den Gesellschaftern zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung insgesamt zustehen;

4.
die Eintragungen, die in Bezug auf Verurteilungen wegen einer Straftat nach

a)
den §§ 263 bis 283d des Strafgesetzbuchs,

b)
§ 54 des Kreditwesengesetzes,

c)
§ 119 des Wertpapierhandelsgesetzes oder

d)
§ 369 der Abgabenordnung

in einem Führungszeugnis enthalten sind; das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht älter als sechs Monate sein;

5.
jede Verurteilung durch ein Gericht im Ausland wegen einer Straftat, die mit den in Nummer 4 genannten Straftaten vergleichbar ist, unter Angabe der Art und Höhe der Strafe; dies gilt jedoch nur, wenn der Zeitraum zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung und der Prospektaufstellung weniger als fünf Jahre beträgt;

6.
Angaben darüber, ob

a)
über das Vermögen eines Gründungsgesellschafters oder eines Gesellschafters zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung innerhalb der letzten fünf Jahre ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde sowie

b)
ein Gründungsgesellschafter oder ein Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung innerhalb der letzten fünf Jahre in der Geschäftsführung einer Gesellschaft tätig war, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde;

7.
Angaben über frühere Aufhebungen einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und über Untersagungen des öffentlichen Angebots gemäß § 18 Absatz 4 des Wertpapierprospektgesetzes oder § 18 des Vermögensanlagengesetzes durch die Bundesanstalt.

2Die Angaben nach Satz 1 in Bezug auf die Gründungsgesellschafter können entfallen, wenn der Emittent mehr als zehn Jahre vor Aufstellung des Verkaufsprospekts gegründet wurde.

(2) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben enthalten über den Umfang der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen der Gründungsgesellschafter und der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung an

1.
Unternehmen, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen beauftragt sind;

2.
Unternehmen, die dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen;

3.
Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts Lieferungen oder Leistungen erbringen, sowie

4.
Unternehmen, die mit dem Emittenten oder Anbieter nach § 271 des Handelsgesetzbuchs in einem Beteiligungsverhältnis stehen oder verbunden sind.

(3) Darüber hinaus ist anzugeben, in welcher Art und Weise die Gründungsgesellschafter und die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen tätig sind.

(4) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben darüber enthalten, in welcher Art und Weise die Gründungsgesellschafter und die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung

1.
mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen beauftragt sind;

2.
dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen oder vermitteln;

3.
Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts erbringen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz V. v. 18. August 2021 BGBl. I S. 3917 m.W.v. 31. August 2021

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Frühere Fassungen von § 7 VermVerkProspV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.08.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz
vom 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 24 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 10.07.2015Artikel 6 Kleinanlegerschutzgesetz
vom 03.07.2015 BGBl. I S. 1114
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 15 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
aktuellvor 01.06.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 VermVerkProspV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VermVerkProspV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermVerkProspV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 VermVerkProspV Angaben über die Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen (vom 31.08.2021)
... als Anlageobjekt, die diese Gesellschaft erwirbt; 2. ob den nach den §§ 3, 7 oder 12 zu nennenden Personen das Eigentum am Anlageobjekt oder wesentlichen Teilen desselben ... Umfang Lieferungen und Leistungen durch Personen erbracht werden, die nach den §§ 3, 7 oder 12 zu nennen sind; 9. die voraussichtlichen Gesamtkosten des ...
§ 14 VermVerkProspV Gewährleistete Vermögensanlagen (vom 31.08.2021)
... Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat, sind die Angaben nach den §§ 5 bis 13a auch über die Person oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 15 VermAnlGEG Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
... „§ 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 7 Angaben über Gründungsgesellschafter des Emittenten und über die Gesellschafter des ... Umfang Lieferungen und Leistungen durch Personen erbracht werden, die nach den §§ 3, 7 oder 12 zu nennen sind;". dd) Nummer 9 Satz 2 wird durch die folgenden ...

Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 6 KlASG Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
... Kündigungsmöglichkeit oder ihrer Fälligkeit" eingefügt. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz
V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
Artikel 1 VermAnlVÄndV Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
...  3. In § 5 Nummer 6 wird das Wort „kurze" gestrichen. 4. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:  ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 24 2. FiMaNoG Folgeänderungen
... die Angabe „Abs. 5" durch die Angabe „Absatz 11" ersetzt. (8) In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c und in § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektver ordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. ...


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