§ 10 - Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV)

V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3464; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-3-4 Börsenvorschriften
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§ 10 Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten


§ 10 hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Verkaufsprospekt muss über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten enthalten:

1.
den letzten nach den §§ 24 und 25 des Vermögensanlagengesetzes aufgestellten und geprüften Jahresabschluss einschließlich des Datums seiner Feststellung sowie den letzten nach diesen Vorschriften aufgestellten und geprüften Lagebericht,

2.
eine Zwischenübersicht, deren Stichtag höchstens zwei Monate vor der Aufstellung des Verkaufsprospekts liegen darf und

3.
ausführliche Erläuterungen der Einzelpositionen der Zwischenübersicht.

2Der Stichtag des in Satz 1 Nummer 1 genannten Abschlusses darf höchstens 18 Monate vor der Aufstellung des Verkaufsprospekts liegen.

(2) 1Ist der Emittent nur zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, so ist dieser in den Verkaufsprospekt aufzunehmen; ist er auch zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, so sind beide Arten von Abschlüssen aufzunehmen. 2Ein Konzernabschluss kann auch im Wege eines Verweises in den Verkaufsprospekt aufgenommen werden, wenn der Konzernabschluss auf Grund anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen veröffentlicht worden ist. 3Der Verweis muss angeben, wo der Konzernabschluss veröffentlicht ist. 4In diesem Fall muss der bei der Bundesanstalt hinterlegte Prospekt auch ein gedrucktes Exemplar des Konzernabschlusses enthalten.

(3) Jede wesentliche Änderung der Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 oder der Zwischenübersicht, die nach dem Stichtag eingetreten ist, muss im Verkaufsprospekt erläutert werden.

(4) Der Verkaufsprospekt muss die voraussichtliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mindestens für das laufende und das folgende Geschäftsjahr darstellen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz V. v. 18. August 2021 BGBl. I S. 3917 m.W.v. 31. August 2021

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Frühere Fassungen von § 10 VermVerkProspV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.08.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz
vom 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
aktuell vorher 10.07.2015Artikel 6 Kleinanlegerschutzgesetz
vom 03.07.2015 BGBl. I S. 1114
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 15 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
aktuellvor 01.06.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 VermVerkProspV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 VermVerkProspV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermVerkProspV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 VermVerkProspV Gewährleistete Vermögensanlagen (vom 31.08.2021)
... Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat, sind die Angaben nach den §§ 5 bis 13a auch über die Person oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung ...
§ 15 VermVerkProspV Verringerte Prospektanforderungen (vom 31.08.2021)
... erstellt hat, muss der Verkaufsprospekt abweichend von den Anforderungen nach den §§ 10 , 11 und 13 folgende Angaben enthalten: 1. die Eröffnungsbilanz; 2. eine ...
§ 15a VermVerkProspV Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung und Prüfung des im Verkaufsprospekt enthaltenen Jahresabschlusses und Lageberichts (vom 28.05.2013)
... Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014 beginnen, ist § 10 in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 8h des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1376
Artikel 1 1. VermVerkProspVÄndV Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
...  Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014 beginnen, ist § 10 in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 8h des ...

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 15 VermAnlGEG Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
... Fremdkapitalquote anzugeben und wie sich die Hebeleffekte auswirken." 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ... a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „und Lagebericht nach § 24 des ...

Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 6 KlASG Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
... diejenigen Gegenstände als Anlageobjekt, die diese Gesellschaft erwirbt;". 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. b) ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz
V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
Artikel 1 VermAnlVÄndV Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
... nach § 5c des Vermögensanlagengesetzes nicht erforderlich ist." 6. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ...


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