§ 12 - Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV)

V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3464; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-3-4 Börsenvorschriften
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§ 12 Angaben über Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten, den Treuhänder und sonstige Personen


§ 12 hat 4 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Der Verkaufsprospekt muss über die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten angeben:

1.
den Namen und die Geschäftsanschrift der Mitglieder und ihre Funktion beim Emittenten;

2.
Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte sowie den Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere der Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, die den Mitgliedern insgesamt zustehen, getrennt nach Geschäftsführung oder Vorstand, Aufsichtsgremien und Beiräten;

3.
die Eintragungen, die in Bezug auf Verurteilungen wegen einer Straftat nach

a)
den §§ 263 bis 283d des Strafgesetzbuchs,

b)
§ 54 des Kreditwesengesetzes,

c)
§ 119 des Wertpapierhandelsgesetzes oder

d)
§ 369 der Abgabenordnung

in einem Führungszeugnis enthalten sind; das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht älter als sechs Monate sein;

4.
jede Verurteilung durch ein ausländisches Gericht wegen einer Straftat, die mit den in Nummer 3 genannten Straftaten vergleichbar ist, unter Angabe der Art und Höhe der Strafe; dies gilt jedoch nur, wenn der Zeitraum zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung und der Prospektaufstellung weniger als fünf Jahre beträgt;

5.
Angaben darüber, ob

a)
über das Vermögen eines Mitglieds der Geschäftsführung oder des Vorstands, eines Aufsichtsgremiums oder eines Beirats innerhalb der letzten fünf Jahre ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde sowie

b)
ein Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstands, eines Aufsichtsgremiums oder eines Beirats innerhalb der letzten fünf Jahre in der Geschäftsführung einer Gesellschaft tätig war, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde;

6.
Angaben über frühere Aufhebungen einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und über Untersagungen des öffentlichen Angebots gemäß § 18 Absatz 4 des Wertpapierprospektgesetzes oder § 18 des Vermögensanlagengesetzes durch die Bundesanstalt.

(2) Der Verkaufsprospekt muss angeben, in welcher Art und Weise die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, der Aufsichtsgremien und der Beiräte des Emittenten auch tätig sind für

1.
Unternehmen, die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen betraut sind;

2.
Unternehmen, die dem Emittenten Fremdkapital geben;

3.
Unternehmen, die Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts erbringen;

4.
Unternehmen, die mit dem Emittenten oder Anbieter nach § 271 des Handelsgesetzbuchs in einem Beteiligungsverhältnis stehen oder verbunden sind.

(3) Darüber hinaus ist anzugeben, inwieweit die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, der Aufsichtsgremien und der Beiräte des Emittenten auch an den in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen in wesentlichem Umfang unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.

(4) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben darüber enthalten, in welcher Art und Weise die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, der Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung

1.
mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen beauftragt sind;

2.
dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen oder vermitteln sowie

3.
im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts Lieferungen oder Leistungen erbringen.

(5) Der Verkaufsprospekt muss über den Treuhänder angeben:

1.
Name und Anschrift, bei juristischen Personen Firma und Sitz;

2.
Aufgaben und Rechtsgrundlage der Tätigkeit;

3.
seine wesentlichen Rechte und Pflichten;

4.
den Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der Aufgaben vereinbarten Vergütung;

5.
Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können.

(5a) Die Angaben nach Absatz 5 sind entsprechend über den Mittelverwendungskontrolleur nach § 5c Absatz 1 bis 3 des Vermögensanlagengesetzes in den Verkaufsprospekt aufzunehmen. Zusätzlich muss im Falle der Bestellung eines Mittelverwendungskontrolleurs gemäß § 5c Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes dessen Geschäftstätigkeit benannt werden und eine Erklärung abgegeben werden, dass der Mittelverwendungskontrolleur unabhängig vom Emittenten tätig ist.

(6) Der Verkaufsprospekt muss die Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 auch für die Anbieter, die Prospektverantwortlichen, die Treuhänder und solche Personen enthalten, die nicht in den Kreis der nach dieser Verordnung angabepflichtigen Personen fallen, die jedoch die Herausgabe oder den Inhalt des Verkaufsprospekts oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage wesentlich beeinflusst haben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz V. v. 18. August 2021 BGBl. I S. 3917 m.W.v. 31. August 2021

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Frühere Fassungen von § 12 VermVerkProspV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.08.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz
vom 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 24 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 10.07.2015Artikel 6 Kleinanlegerschutzgesetz
vom 03.07.2015 BGBl. I S. 1114
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 15 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
aktuellvor 01.06.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 12 VermVerkProspV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 VermVerkProspV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermVerkProspV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 VermVerkProspV Angaben über die Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen (vom 31.08.2021)
... Anlageobjekt, die diese Gesellschaft erwirbt; 2. ob den nach den §§ 3, 7 oder 12 zu nennenden Personen das Eigentum am Anlageobjekt oder wesentlichen Teilen desselben zustand oder ... Lieferungen und Leistungen durch Personen erbracht werden, die nach den §§ 3, 7 oder 12 zu nennen sind; 9. die voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts in ...
§ 14 VermVerkProspV Gewährleistete Vermögensanlagen (vom 31.08.2021)
... Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat, sind die Angaben nach den §§ 5 bis 13a auch über die Person oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 15 VermAnlGEG Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
... Lieferungen und Leistungen durch Personen erbracht werden, die nach den §§ 3, 7 oder 12 zu nennen sind;". dd) Nummer 9 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ... In Absatz 3 werden die Wörter „oder Nummer 2" gestrichen. 10. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 6 KlASG Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
... für das laufende und das folgende Geschäftsjahr darstellen." 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz
V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
Artikel 1 VermAnlVÄndV Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
... Erläuterungen der Einzelpositionen der Zwischenübersicht." 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 24 2. FiMaNoG Folgeänderungen
... 11" ersetzt. (8) In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c und in § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464), die ...


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