§ 13 - Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV)

V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3464; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-3-4 Börsenvorschriften
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§ 13 Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die Geschäftsaussichten des Emittenten


§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Verkaufsprospekt muss allgemeine Ausführungen über die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem Schluss des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte offen gelegte Jahresabschluss bezieht, sowie Angaben über die Geschäftsaussichten des Emittenten mindestens für das laufende Geschäftsjahr enthalten.

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Zitierungen von § 13 VermVerkProspV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 VermVerkProspV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermVerkProspV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 VermVerkProspV Gewährleistete Vermögensanlagen (vom 31.08.2021)
... Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat, sind die Angaben nach den §§ 5 bis 13a auch über die Person oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung ...
§ 15 VermVerkProspV Verringerte Prospektanforderungen (vom 31.08.2021)
... hat, muss der Verkaufsprospekt abweichend von den Anforderungen nach den §§ 10, 11 und 13 folgende Angaben enthalten: 1. die Eröffnungsbilanz; 2. eine ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 6 KlASG Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
... 3 wird die Angabe „3" durch die Angabe „4" ersetzt. 8. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Angaben über ...


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