Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2006 aufgehoben
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§ 5 - Buchbindermeisterverordnung (BuchBMstrV k.a.Abk.)

V. v. 14.05.1984 BGBl. I S. 670; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.05.2006 BGBl. I 1152
Geltung ab 01.11.1984; FNA: 7110-3-78 Handwerk im Allgemeinen

§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik und Technisches Zeichnen:

a)
Berechnung der Mengen und Maße der Werk- und Hilfsstoffe,

b)
Entwurfs- und Werkzeichnungen;

2.
Fachtechnologie:

a)
Funktionsweise der mechanischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Maschinen,

b)
Schneide-, Falz-, Heft- und Klebeverfahren,

c)
Ausstattungstechniken, insbesondere Handvergolden und Prägen sowie Fertigen von Farb- und Goldschnitten, von Reliefs, Lederintarsien und Buntpapier,

d)
Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienfertigung,

e)
Druck- und Reproduktionsverfahren,

f)
Entwicklung von Fertigungsabläufen,

g)
Gütebestimmungen,

h)
berufsbezogene Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung und der Arbeitssicherheit;

3.
Werkstoffkunde:

Arten, Herstellung, Eigenschaften, chemische Zusammensetzung, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;

4.
Stilkunde und Gestaltung:

a)
Entwicklung des Buchs und seines Einbands,

b)
Schriftarten und ihre Anwendung;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Berechnung für die Angebots- und die Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 4 und 5.



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