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§ 5 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 7112-1-2 Hufbeschlag
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§ 5



Der theoretische Teil der Prüfung wird mündlich abgenommen. Er erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
den allgemeinen Bau des Tierkörpers, insbesondere der Gliedmaßen in ihrer Beziehung zum Hufbeschlag (spezielle Anatomie),

2.
die Bewegungsmechanik der Gliedmaßen, insbesondere der Zehen, des Hufes und der Klauen (spezielle Physiologie),

3.
die Huf- und Klauenkrankheiten und Bewegungsstörungen, soweit der Beschlag ihre Entstehung und Heilung beeinflußt (spezielle Pathologie),

4.
die Grundsätze und Regeln für die Ausführung des Beschlags regelmäßiger, unregelmäßiger, fehlerhafter und krankhafter Hufformen, Gliedmaßenstellungen und -führungen,

5.
den Gleitschutzbeschlag,

6.
den Beschlag zu besonderen Gebrauchszwecken,

7.
die Pflege des beschlagenen und unbeschlagenen Hufes,

8.
den Klauenbeschlag und die Klauenpflege,

9.
die Einrichtung der Schmiede, die Hufbeschlaggeräte, die zu bearbeitenden Roh- und Werkstoffe und Fertigerzeugnisse,

10.
den Tierschutz,

11.
die Haftung des Hufbeschlagschmieds.

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