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II. - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 7112-1-2 Hufbeschlag
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II. Prüfung

§ 2



Als geprüfter Hufbeschlagschmied darf nur anerkannt werden, wer die Hufbeschlagprüfung bestanden hat.


§ 3



(1) Durch die Hufbeschlagprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, den Huf- und Klauenbeschlag ordnungsgemäß auszuführen.

(2) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil; sie ist nicht öffentlich.


§ 4



Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
die Abnahme der Hufeisen und die vollständige Ausführung eines neuen Beschlags an einem Vorder- und einem Hinterhuf mit selbstgefertigten Hufeisen,

2.
das Anfertigen eines Hufeisens nach Angabe des Prüfungsausschusses für einen kranken oder unregelmäßigen Huf oder für ein Pferd mit unregelmäßiger Gliedmaßenführung und -stellung, für besondere Gebrauchszwecke oder für den Winterbeschlag; ist das vorgeführte Pferd ein Warmblutpferd, so soll das anzufertigende Hufeisen für ein Kaltblutpferd geschmiedet werden und umgekehrt,

3.
die Herstellung von Sonderhufeisen nach der Methode der neuzeitlichen Schweißtechnik,

4.
das Zubereiten von Fohlenhufen,

5.
das Herstellen eines Klaueneisens.


§ 5



Der theoretische Teil der Prüfung wird mündlich abgenommen. Er erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
den allgemeinen Bau des Tierkörpers, insbesondere der Gliedmaßen in ihrer Beziehung zum Hufbeschlag (spezielle Anatomie),

2.
die Bewegungsmechanik der Gliedmaßen, insbesondere der Zehen, des Hufes und der Klauen (spezielle Physiologie),

3.
die Huf- und Klauenkrankheiten und Bewegungsstörungen, soweit der Beschlag ihre Entstehung und Heilung beeinflußt (spezielle Pathologie),

4.
die Grundsätze und Regeln für die Ausführung des Beschlags regelmäßiger, unregelmäßiger, fehlerhafter und krankhafter Hufformen, Gliedmaßenstellungen und -führungen,

5.
den Gleitschutzbeschlag,

6.
den Beschlag zu besonderen Gebrauchszwecken,

7.
die Pflege des beschlagenen und unbeschlagenen Hufes,

8.
den Klauenbeschlag und die Klauenpflege,

9.
die Einrichtung der Schmiede, die Hufbeschlaggeräte, die zu bearbeitenden Roh- und Werkstoffe und Fertigerzeugnisse,

10.
den Tierschutz,

11.
die Haftung des Hufbeschlagschmieds.


§ 6



Das Ausmaß der Prüfungsanforderungen ist auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu beschränken, die zur ordnungsmäßigen Ausführung des Huf- und Klauenbeschlags erforderlich sind.