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§ 5 - Geldwäschegesetz (GwG)

Artikel 1 G. v. 25.10.1993 BGBl. I S. 1770; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690
Geltung ab 29.11.1993; FNA: 7613-1 Geldwäsche
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§ 5 Zentrale Analyse- und Informationsstelle für Verdachtsanzeigen



(1) Das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - unterstützt als Zentralstelle im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung der Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Vereinigungen. Das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - hat

1.
die nach § 11 übermittelten Verdachtsanzeigen zu sammeln und auszuwerten, insbesondere Abgleiche mit bei anderen Stellen gespeicherten Daten zu veranlassen,

2.
die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten,

3.
die Geldwäsche-Verdachtsanzeigen in einer Statistik zu erfassen, die insbesondere anonymisierte Angaben über die Anzahl der Meldungen, die einzelnen zugrunde gelegten Vortaten und über die Art der Behandlung durch die Zentralstelle enthält,

4.
einen Jahresbericht zu veröffentlichen und

5.
die nach diesem Gesetz Meldepflichtigen regelmäßig über Typologien und Methoden der Geldwäsche zu informieren.

(2) Das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - arbeitet mit den für die Verhütung und Verfolgung der Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Vereinigungen zuständigen Zentralstellen anderer Staaten zusammen. Es ist zentrale Meldestelle im Sinne des Artikels 2 Abs. 3 des Beschlusses des Rates der Europäischen Union (2000/642/JI) über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen vom 17. Oktober 2000 (ABl. EG Nr. L 271 S. 4).

(3) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - personenbezogene Daten nach Maßgabe der §§ 7 bis 14 und 27 bis 37 des Bundeskriminalamtgesetzes erheben, verarbeiten und nutzen; für den Fall der Datenerhebung gilt § 7 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes entsprechend. In § 7 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes treten an die Stelle der Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2. § 14 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auch eine Übermittlung an Zentralstellen anderer Staaten (Absatz 2 Satz 1) zulässig ist. Das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um Auskünfte nach § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen ersuchen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist.

(4) Das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - darf die von einer Zentralstelle eines anderen Staates übermittelten Daten nur zu den durch die übermittelnde Zentralstelle vorgegebenen Bedingungen verwenden. Es kann seinerseits bei der Übermittlung von Daten an eine Zentralstelle eines anderen Staates Einschränkungen und Auflagen für die Verwendung der übermittelten Daten festlegen.