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§ 7 - Geldwäschegesetz (GwG)

Artikel 1 G. v. 25.10.1993 BGBl. I S. 1770; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690
Geltung ab 29.11.1993; FNA: 7613-1 Geldwäsche
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§ 7 Absehen von Identifizierung



Von einer Identifizierung nach § 2 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3 sowie nach § 6 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn der zu Identifizierende bei dem zur Identifizierung Verpflichteten persönlich bekannt und wenn er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden ist oder wenn der zu Identifizierende für ein gewerbliches Geldbeförderungsunternehmen auftritt.



 

Zitierungen von § 7 GwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 GwG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
... Identität vorgelegten Ausweises, die diese Angaben enthalten, aufzuzeichnen. Wird nach § 7 von einer Identifizierung abgesehen, so sind der Name des zu Identifizierenden sowie der Umstand ...