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§ 9 - Geldwäschegesetz (GwG)

Artikel 1 G. v. 25.10.1993 BGBl. I S. 1770; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690
Geltung ab 29.11.1993; FNA: 7613-1 Geldwäsche
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§ 9 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht



(1) Die nach § 2 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 6 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4, getroffenen Feststellungen sind aufzuzeichnen. Die Feststellungen nach § 1 Abs. 5 sind durch Aufzeichnung der dort genannten Angaben oder durch Anfertigung einer Kopie der Seiten des zur Feststellung der Identität vorgelegten Ausweises, die diese Angaben enthalten, aufzuzeichnen. Wird nach § 7 von einer Identifizierung abgesehen, so sind der Name des zu Identifizierenden sowie der Umstand aufzuzeichnen, daß er dem zur Identifizierung Verpflichteten persönlich bekannt ist oder daß der zu Identifizierende für ein gewerbliches Geldbeförderungsunternehmen aufgetreten ist. Besteht eine Pflicht zur Identifizierung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 erste oder zweite Alternative nicht, so hat das Institut den Namen des Einzahlenden auf dem Einzahlungsbeleg aufzuzeichnen. Der Einzahlende muß dem Institut zuvor namentlich zusammen mit der Erklärung des Unternehmens bekanntgegeben worden sein, daß das Unternehmen durch ihn in Zukunft wiederholt Bargeld auf ein eigenes Konto einzahlen wird. Der Einzahlende ist bei der ersten Einzahlung zu identifizieren.

(2) Die Aufzeichnungen können auch als Wiedergaben auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern gespeichert werden. Es muß sichergestellt sein, daß die gespeicherten Daten

1.
mit den festgestellten Angaben übereinstimmen,

2.
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.

(3) Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist im Falle des § 4 Abs. 1 beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner endet. In den übrigen Fällen beginnt sie mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist.



 

Zitierungen von § 9 GwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GwG Begriffsbestimmungen (vom 28.12.2007)
... Versicherungsunternehmen gelten, außer in den Fällen des § 4 Abs. 4, des § 9 Abs. 3 und des § 14, auch Versicherungsmakler, die solche Verträge vermitteln.  ...
§ 10 GwG Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen
... Die nach § 9 Abs. 1 gefertigten Aufzeichnungen dürfen nur zur Verfolgung einer Straftat nach § 261 ... könnte. Zieht die Strafverfolgungsbehörde im Strafverfahren Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 heran, dürfen auch diese der Finanzbehörde übermittelt werden. Die ...
§ 15 GwG Zweigstellen und Unternehmen im Ausland
... 1 bis 6 hat dafür zu sorgen, daß die Verpflichtungen der §§ 2 bis 4, 6, 8, 9 und 14 auch von seinen Zweigstellen im Ausland erfüllt werden; das gleiche gilt für die ...
§ 17 GwG Bußgeldvorschriften
... 4 Abs. 1 eine Person nicht identifiziert, 2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 eine Feststellung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ... richtig oder nicht vollständig aufzeichnet oder 3. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 Aufzeichnungen nicht aufbewahrt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer  ...