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Änderung § 2 BAföG-AuslandszuständigkeitsV vom 01.01.2012

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.10.2011 BGBl. I S. 2098
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zeitlicher Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung gilt bei Entscheidungen über Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. März 2004 beginnen.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung gilt bei Entscheidungen über Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit zwischen dem 31. März 2004 und dem 1. Januar 2012 begonnen haben, gilt diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.