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Änderung § 1 BAföG-AuslandszuständigkeitsV vom 01.01.2012

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.10.2011 BGBl. I S. 2098
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Örtliche Zuständigkeit


(1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. in Spanien

(Text neue Fassung)

1. in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien oder der Türkei

durch das Land Baden-Württemberg,

2. in Liechtenstein, Österreich oder der Schweiz

durch das Land Bayern,

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3. in Italien



3. in Italien, San Marino oder Vatikanstadt

durch das Land Berlin,

4. in Afrika oder Ozeanien

durch das Land Brandenburg,

5. in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und mit Ausnahme von Kanada

durch das Land Bremen,

6. in den Vereinigten Staaten von Amerika

durch das Land Hamburg,

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7. in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kroatien, Mazedonien, Serbien und Montenegro, Slowenien, Zypern oder Australien



7. in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Australien

durch das Land Hessen,

8. in Schweden

durch das Land Mecklenburg-Vorpommern,

vorherige Änderung nächste Änderung

9. in Asien mit Ausnahme der dort gelegenen Teile der Türkei und mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden



9. in Großbritannien oder Irland

durch das Land Niedersachsen,

vorherige Änderung nächste Änderung

10. in Großbritannien, Irland oder der Türkei



10. in Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden

durch das Land Nordrhein-Westfalen,

vorherige Änderung

11. in Frankreich



11. in Andorra, Frankreich oder Monaco

durch das Land Rheinland-Pfalz,

12. in Malta oder Portugal

durch das Saarland,

13. in Finnland

durch das Land Sachsen-Anhalt,

14. in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder Weißrussland

durch das Land Sachsen,

15. in Dänemark, Island oder Norwegen

durch das Land Schleswig-Holstein,

16. in Kanada

durch das Land Thüringen.

(2) Wird ein neuer Staat gebildet, so besteht für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die örtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimmten Amtes für Ausbildungsförderung fort.