I. - Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation (BMPTBeamtRAnO k.a.Abk.)

A. v. 12.06.1990 BGBl. I S. 1336
Geltung ab 07.07.1990; FNA: 2030-14-64 Beamte

I.



Hiermit übertrage ich die Befugnis,

1.
Beamte der Besoldungsgruppe A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) zu ernennen und zu entlassen (Artikel 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst),

2.
einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte zu verbieten (§ 60 Bundesbeamtengesetz),

3.
von einem Beamten die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen (§ 64 Bundesbeamtengesetz),

4.
einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen (§ 65 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz),

5.
einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen (§ 69a Abs. 3 Bundesbeamtengesetz),

6.
über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken zu entscheiden, die einem Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf sein Amt gewährt werden (§ 70 Bundesbeamtengesetz), und

7.
Beamten die Jubiläumszuwendung zu gewähren oder zu versagen (§ 8 Abs. 1 Jubiläumsverordnung),

dem Präsidenten des Bundesamtes für Post und Telekommunikation, dem Leiter des Zentralamtes für Zulassungen im Fernmeldewesen und dem Präsidenten der Bundesdruckerei je für ihren Geschäftsbereich. Ruhestandsbeamte, frühere Beamte mit Versorgungsbezügen und Beamte nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gehören im Sinne dieser Anordnung zu dem Geschäftsbereich der Behörde, der sie zuletzt angehört haben.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed