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Änderung § 45 WDO vom 09.08.2008

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§ 45 WDO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 45 WDO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme


(Text alte Fassung)

(1) Über den Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme entscheidet das Wehrdienstgericht endgültig durch Beschluss.

(Text neue Fassung)

(1) Über den Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme entscheidet das Wehrdienstgericht durch Beschluss.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß. § 20 der Wehrbeschwerdeordnung ist anzuwenden, soweit es sich nicht um Anträge eines Disziplinarvorgesetzten nach § 44 Abs. 1 oder 2 handelt.

(3) Von der Entscheidung über den Antrag sind diejenigen Richter ausgeschlossen, die bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme nach § 40 Abs. 4 oder in einem Beschwerdeverfahren gegen die Disziplinarmaßnahme mitgewirkt haben.




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