§ 56 WDO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 56 WDO n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
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(Textabschnitt unverändert) § 56 Vollstreckung von Disziplinarbußen und Disziplinararrest im Zusammenhang mit dem Entlassungstag | |
(1) Eine Disziplinarbuße kann auch nach dem Entlassungstag vollstreckt werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Soweit Disziplinararrest mit Rücksicht auf den Entlassungstag nicht mehr vollstreckt werden könnte, gelten § 42 Nr. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 nicht, sofern der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet hat. Diese Entscheidung ist zu begründen. Der Entlassungstag verschiebt sich um die Dauer des noch nicht verbüßten Disziplinararrests. | (Text neue Fassung) (2) Soweit Disziplinararrest mit Rücksicht auf den Entlassungstag nicht mehr vollstreckt werden könnte, gelten § 42 Nr. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 1 nicht, sofern der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet hat. Diese Entscheidung ist zu begründen. Der Entlassungstag verschiebt sich um die Dauer des noch nicht verbüßten Disziplinararrests. |
(3) Der vollstreckende Vorgesetzte soll von der Vollstreckung absehen, wenn hieraus kein Nachteil für die Disziplin zu besorgen ist. |