Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 114 WDO vom 09.08.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 WehrRÄndG 2008 am 9. August 2008 und Änderungshistorie der WDO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 114 WDO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 114 WDO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

(Textabschnitt unverändert)

§ 114 Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren


(Text alte Fassung)

(1) Gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts und gegen richterliche Verfügungen ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen der Beschwerde nur, soweit sie die Einweisung in eine öffentliche psychiatrische Krankenanstalt oder in ein Bundeswehrkrankenhaus, eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Straffestsetzung oder eine dritte Person betreffen.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Truppendienstgericht einzulegen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 112 gilt entsprechend. Die Beschwerde gegen die Einweisung in eine öffentliche psychiatrische Krankenanstalt oder in ein Bundeswehrkrankenhaus hat aufschiebende Wirkung.

(Text neue Fassung)

(1) Gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts und gegen richterliche Verfügungen ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen der Beschwerde nur, soweit sie die Einweisung in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder in ein Bundeswehrkrankenhaus, eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Straffestsetzung oder eine dritte Person betreffen.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Truppendienstgericht einzulegen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 112 gilt entsprechend. Die Beschwerde gegen die Einweisung in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder in ein Bundeswehrkrankenhaus hat aufschiebende Wirkung.

(3) Hält der Vorsitzende der Truppendienstkammer eine Abhilfe für angebracht, kann das Truppendienstgericht der Beschwerde abhelfen. Anderenfalls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss.

(4) Ist die Beschwerde verspätet eingelegt, verwirft sie der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch Beschluss als unzulässig. Die Entscheidung ist zuzustellen.