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Änderung § 90 WDO vom 01.08.2021

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§ 90 WDO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 90 WDO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 24 Abs. 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Textabschnitt unverändert)

§ 90 Verteidigung


(1) 1 Der Soldat kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. 2 Der Vorsitzende der Truppendienstkammer bestellt dem Soldaten, der noch keinen Verteidiger gewählt hat, auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. 3 Ist der Soldat verhandlungsunfähig, durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert oder minderjährig, ist ihm in jedem Fall ein Verteidiger zu bestellen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Verteidiger vor dem Truppendienstgericht können Rechtsanwälte und andere Personen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen, sowie Soldaten sein. 2 Als Verteidiger vor dem Bundesverwaltungsgericht sind nur Personen zugelassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Verteidiger vor dem Truppendienstgericht können Rechtsanwälte und andere Personen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben *), sowie Soldaten sein. 2 Als Verteidiger vor dem Bundesverwaltungsgericht sind nur Personen zugelassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben *).

(3) Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, in gleichem Umfang zu wie dem Soldaten.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 24 Abs. 2 G. v. 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) wurde sinngemäß konsolidiert.