Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 90 WDO vom 01.08.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 90 WDO, alle Änderungen durch Berichtigung NotBRMoGBer am 1. August 2021 und Änderungshistorie der WDO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 90 WDO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 90 WDO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch B. v. 30.03.2022 BGBl. I S. 666
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 90 Verteidigung


(1) 1 Der Soldat kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. 2 Der Vorsitzende der Truppendienstkammer bestellt dem Soldaten, der noch keinen Verteidiger gewählt hat, auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. 3 Ist der Soldat verhandlungsunfähig, durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert oder minderjährig, ist ihm in jedem Fall ein Verteidiger zu bestellen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Verteidiger vor dem Truppendienstgericht können Rechtsanwälte und andere Personen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben *), sowie Soldaten sein. 2 Als Verteidiger vor dem Bundesverwaltungsgericht sind nur Personen zugelassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben *).

(Text neue Fassung)

(2) 1 Verteidiger vor dem Truppendienstgericht können Rechtsanwälte und andere Personen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben, sowie Soldaten sein. 2 Als Verteidiger vor dem Bundesverwaltungsgericht sind nur Personen zugelassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben.

(3) Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, in gleichem Umfang zu wie dem Soldaten.

vorherige Änderung


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 24 Abs. 2 G. v. 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) wurde sinngemäß konsolidiert.



 
(heute geltende Fassung)