(1) Wird einem Soldaten auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre eine Entlassungsverfügung nach §
55 Abs. 5 des
Soldatengesetzes zugestellt, kann gegen ihn wegen derselben Tat ein gerichtliches Disziplinarverfahren erst eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn unanfechtbar feststeht, dass die Entlassungsverfügung nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses führt. Hebt das Verwaltungsgericht die Entlassungsverfügung auf, darf wegen derselben Tat nicht auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werden. §
84 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Wird gegen einen Soldaten auf Zeit ein gerichtliches Disziplinarverfahren anhängig, kann er wegen derselben Tat nicht mehr nach §
55 Abs. 5 des
Soldatengesetzes entlassen werden.
Auf das Verfahren der Wehrdienstgerichte in den Fällen des §
88 des
Soldatengesetzes finden die Vorschriften über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechende Anwendung. Das Urteil stellt fest, dass der Soldat aufgrund seines Verhaltens vor der Ernennung der Berufung in sein Dienstverhältnis unwürdig ist, oder es weist den Antrag auf eine solche Feststellung ab.
(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.
(2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.
Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu bestimmen, welche Bezüge einschließlich der Sachbezüge als Dienstbezüge und Wehrsold im Sinne der
§§ 24,
126 und des 1. Unterabschnittes des Dritten Abschnitts anzusehen sind.
(1) Die Tilgung einer einfachen Disziplinarmaßnahme, die vor dem 1. Januar 2002 verhängt wurde, richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften. Ein Beförderungsverbot, das vor dem 1. Januar 2002 verhängt wurde, ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu tilgen.
(2) Für Beschwerden gegen vor dem 1. Januar 2002 verhängte Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten vor dem 1. Januar 2002 gelten die bisherigen Vorschriften.
Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel
2 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes) und das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel
2 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.