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§ 3 - Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3976; aufgehoben durch § 26 V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42
Geltung ab 31.12.1998; FNA: 9241-1-13 Güterbeförderung
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§ 3 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Güterverkehr (Bundesamt)



Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) ist zuständig für die Unterrichtungen nach Artikel 10 und 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 und die Maßnahmen nach Artikel 8 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. EG Nr. L 279 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3315/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 350 S. 9).

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Zitierungen von § 3 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GüKGrKabotageV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüKGrKabotageV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GüKGrKabotageV Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz
... Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend: 1. § 3 Abs. 3a (Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit bei der Erteilung von weiteren ... der Erlaubnis), 2. (weggefallen) 3. § 3 Abs. 5a (Anhörung), 4. § 4 (Unterrichtung der ...
§ 7 GüKGrKabotageV CEMT-Umzugsgenehmigung
... Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend: 1. § 3 Abs. 3 (Anforderungen an die Berufszugangsbedingungen), 2. § 3 Abs. 5 ... § 3 Abs. 3 (Anforderungen an die Berufszugangsbedingungen), 2. § 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis) und 3. § 8 ...