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1. Abschnitt - Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3976; aufgehoben durch § 26 V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42
Geltung ab 31.12.1998; FNA: 9241-1-13 Güterbeförderung
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1. Abschnitt Güterkraftverkehr mit Gemeinschaftslizenzen

§ 1 Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz



(1) Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle bestimmt die Behörde, die für die Erteilung von Gemeinschaftslizenzen nach der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1) zuständig ist (Lizenzbehörde). Örtlich zuständig ist die Lizenzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen des Antragstellers seinen Sitz hat.

(2) Für die Gemeinschaftslizenz gelten folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend:

1.
§ 3 Abs. 3a (Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit bei der Erteilung von weiteren Ausfertigungen der Erlaubnis),

2.
(weggefallen)

3.
§ 3 Abs. 5a (Anhörung),

4.
§ 4 (Unterrichtung der Berufsgenossenschaft), wenn dem Unternehmer keine Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erteilt ist,

5.
§ 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte) und

6.
§ 21a (Aufsicht).

Die §§ 9, 11 und 16 Abs. 1 und 3 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918) gelten entsprechend.

(3) Die Lizenzbehörde ist zuständig für die Prüfungen und Entscheidungen gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92.


§ 2 Änderungsmitteilung und Urkundenberichtigung



Ändert sich nach der Erteilung der Gemeinschaftslizenz

1.
der Name oder die Rechtsform des Unternehmens,

2.
das zuständige Amtsgericht, falls das Unternehmen im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist,

3.
die Anschrift des Sitzes oder einer Niederlassung oder

4.
der Name oder die Anschrift des Unternehmers (bei einer Gesellschaft eines vertretungsberechtigten Organs, etwa eines Gesellschafters oder Geschäftsführers, bei einer Genossenschaft eines Vorstandsmitglieds, bei einer Erbengemeinschaft eines Miterben, bei einem Minderjährigen eines gesetzlichen Vertreters) oder einer zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person oder die Stellung einer dieser Personen im Unternehmen,

so hat der Unternehmer dies der Lizenzbehörde unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Macht nach Auffassung der Lizenzbehörde die Änderung eine Berichtigung der Lizenzurkunde erforderlich, so hat das Unternehmen die Lizenzurkunde und deren Abschriften dieser unverzüglich vorzulegen.


§ 3 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Güterverkehr (Bundesamt)



Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) ist zuständig für die Unterrichtungen nach Artikel 10 und 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 und die Maßnahmen nach Artikel 8 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. EG Nr. L 279 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3315/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 350 S. 9).