(1) Der Unternehmer hat für jede CEMT-Genehmigung ein Fahrtenberichtheft nach der in §
4 Abs. 1 genannten Resolution gemäß Satz 2 zu führen. Darin sind die dort vorgesehenen Eintragungen über jede Beförderung und jede Leerfahrt in zeitlicher Reihenfolge vorzunehmen. Das Fahrtenberichtheft wird von dem Bundesamt ausgegeben.
(2) Der Unternehmer hat bei
- 1.
- CEMT-Jahresgenehmigungen die Durchschriften der ausgefüllten Seiten des Fahrtenberichthefts innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats und das Fahrtenberichtheft innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums,
- 2.
- CEMT-Kurzzeitgenehmigungen das Fahrtenberichtheft unverzüglich nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums
dem Bundesamt vorzulegen. Sind in einem Kalendermonat keine Beförderungen mit der CEMT-Genehmigung durchgeführt worden, so hat der Unternehmer innerhalb der in Satz 1 genannten Frist Fehlanzeige zu erstatten.
§ 25 GüKGrKabotageV Ordnungswidrigkeiten (vom 14.05.2008) ... 4 Abs. 4, § 7 Abs. 3 oder § 10 Abs. 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 das Fahrtenberichtheft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 4. entgegen § 5 Abs. 2 eine Durchschrift oder ein Fahrtenberichtheft nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder ...