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2. Abschnitt - Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3976; aufgehoben durch § 26 V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42
Geltung ab 31.12.1998; FNA: 9241-1-13 Güterbeförderung
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2. Abschnitt Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen und CEMT-Umzugsgenehmigungen

§ 4 Geltungsbereich, Erteilung und Entziehung der CEMT-Genehmigung



(1) Die CEMT-Genehmigung nach der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über das Inkraftsetzen eines multilateralen Kontingents im internationalen Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973 (BGBl. 1974 II S. 298) in der jeweils geltenden Fassung wird einem Unternehmer mit Sitz des Unternehmens in Deutschland erteilt, der

1.
Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder einer Gemeinschaftslizenz im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ist und

2.
die Voraussetzungen dafür erfüllt, dass die Genehmigung hinreichend genutzt wird.

Die CEMT-Genehmigung wird mit einer Gültigkeit von einem Kalenderjahr (Jahresgenehmigung) oder mit einer Gültigkeit von 30 Tagen (Kurzzeitgenehmigung) erteilt. Im laufenden Kalenderjahr erteilte CEMT-Jahresgenehmigungen gelten ab dem Tag der Ausstellung bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erteilung erfolgt.

(2) Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bundesamt. Der Antrag ist schriftlich bis zum 1. Oktober des Antragsjahres bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, in deren Bezirk der Unternehmer den Sitz (Hauptniederlassung) seines Unternehmens hat. Der Antragsteller hat seinem Antrag eine Kopie der Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz beizufügen. Die weiteren Einzelheiten des Erteilungsverfahrens (öffentliche Ausschreibung), insbesondere zu den Voraussetzungen einer hinreichenden Nutzung der Genehmigung, werden durch eine Richtlinie geregelt, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder erlässt. Liegen zwingende betriebliche oder persönliche Belange eines Bewerbers vor, zum Beispiel im Erbfall oder wenn ein Unternehmen oder ein selbständiger, abgrenzbarer Unternehmensteil weitergeführt werden soll, so kann im Einzelfall von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen werden.

(3) Die CEMT-Genehmigung wird auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis.

(4) Die CEMT-Genehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden.

(5) Für die CEMT-Genehmigung gelten folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend:

1.
§ 3 Abs. 3 (Anforderungen an die Berufszugangsbedingungen),

2.
§ 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis) und

3.
§ 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte).

(6) Die CEMT-Genehmigung kann auch widerrufen werden, wenn

1.
sie drei Monate nicht genutzt wurde oder

2.
der Unternehmer wiederholt gegen Nebenbestimmungen oder Verwendungsvoraussetzungen der CEMT-Genehmigung verstößt.

Im Fall des Satz 1 Nr. 2 kann vor Ablauf von zwei Kontingentsjahren, die auf das Jahr folgen, in dem die Widerrufsverfügung unanfechtbar geworden ist, ein Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung nicht genehmigt werden.




§ 5 Fahrtenberichtheft



(1) Der Unternehmer hat für jede CEMT-Genehmigung ein Fahrtenberichtheft nach der in § 4 Abs. 1 genannten Resolution gemäß Satz 2 zu führen. Darin sind die dort vorgesehenen Eintragungen über jede Beförderung und jede Leerfahrt in zeitlicher Reihenfolge vorzunehmen. Das Fahrtenberichtheft wird von dem Bundesamt ausgegeben.

(2) Der Unternehmer hat bei

1.
CEMT-Jahresgenehmigungen die Durchschriften der ausgefüllten Seiten des Fahrtenberichthefts innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats und das Fahrtenberichtheft innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums,

2.
CEMT-Kurzzeitgenehmigungen das Fahrtenberichtheft unverzüglich nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums

dem Bundesamt vorzulegen. Sind in einem Kalendermonat keine Beförderungen mit der CEMT-Genehmigung durchgeführt worden, so hat der Unternehmer innerhalb der in Satz 1 genannten Frist Fehlanzeige zu erstatten.


§ 6 Urkundenberichtigung



Ändert sich der Name des Unternehmers oder der Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die CEMT-Genehmigung und das nach § 5 Abs. 1 erforderliche Fahrtenberichtheft dem Bundesamt unverzüglich zur Berichtigung vorzulegen. Stellt er den Betrieb endgültig ein, so hat er beide Urkunden dem Bundesamt unverzüglich zurückzugeben.


§ 7 CEMT-Umzugsgenehmigung



(1) Die CEMT-Umzugsgenehmigung im Sinne des Kapitels III Abschnitt 3.4 der Gesamtresolution des Ministerrates der CEMT zum Straßengüterverkehr vom 27. Mai 1994 (BGBl. 1998 II S. 32) wird einem Unternehmer erteilt, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt. Sie gilt für jeweils fünf Jahre. Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bundesamt. Der Unternehmer hat seinem Antrag eine Kopie der Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz beizufügen.

(2) Die CEMT-Umzugsgenehmigung wird auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis.

(3) Die CEMT-Umzugsgenehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden.

(4) Für die CEMT-Umzugsgenehmigung gelten folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend:

1.
§ 3 Abs. 3 (Anforderungen an die Berufszugangsbedingungen),

2.
§ 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis) und

3.
§ 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte).

(5) Ändert sich der Name des Unternehmers oder der Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die CEMT-Umzugsgenehmigung dem Bundesamt unverzüglich zur Berichtigung vorzulegen. Stellt er den Betrieb endgültig ein, so hat er sie dem Bundesamt unverzüglich zurückzugeben.


§ 7a Verwendung der CEMT-Genehmigung



Eine von einem Mitgliedstaat der CEMT nach der in § 4 Abs. 1 genannten Resolution erteilten CEMT-Genehmigung berechtigt zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr unter folgenden Voraussetzungen:

1.
Eine CEMT-Genehmigung darf nicht gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug verwendet werden.

2.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass höchstens drei aufeinander folgende Beförderungen ohne Befahren des Gebietes des Staates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, durchgeführt werden.

3.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrtenberichtheft gemäß der in § 4 Abs. 1 genannten Resolution im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigung während der gesamten Fahrt mitgeführt wird und die ausgefüllten Seiten des Fahrtenberichthefts während des in der Genehmigungsurkunde eingetragenen Gültigkeitszeitraums im Fahrtenberichtheft aufbewahrt werden. Das Fahrpersonal muss das Fahrtenberichtheft im Kraftfahrzeug vollständig mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.