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§ 8 - Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3976; aufgehoben durch § 26 V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42
Geltung ab 31.12.1998; FNA: 9241-1-13 Güterbeförderung
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§ 8 Geltung der bilateralen Genehmigung auf dem inländischen Streckenteil



(1) Die zuständige inländische Behörde stellt einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, die bilaterale Genehmigung für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von oder nach einem oder durch einen Staat aus, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erfüllt. Diese Genehmigung ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis.

(2) Ändert sich der Name des Unternehmens oder der Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die bilaterale Genehmigung der ausstellenden inländischen Behörde unverzüglich zur Berichtigung vorzulegen. Stellt er den Betrieb endgültig ein, so hat er die Urkunde der ausstellenden Behörde unverzüglich zurückzugeben.



 
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Frühere Fassungen von § 8 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.05.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
vom 05.05.2008 BGBl. I S. 794

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GüKGrKabotageV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüKGrKabotageV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GüKGrKabotageV Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz
... nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erteilt ist, 5. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte) und 6.  ...
§ 7 GüKGrKabotageV CEMT-Umzugsgenehmigung
...  § 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis) und 3. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte). (5) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
V. v. 05.05.2008 BGBl. I S. 794
Artikel 1 2. GüKGrKabotageVÄndV
... Abschnitt Kabotage § 17a Befugnis zur Kabotage". 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...