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§ 10 - Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3976; aufgehoben durch § 26 V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42
Geltung ab 31.12.1998; FNA: 9241-1-13 Güterbeförderung
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§ 10 Erteilung der Drittstaatengenehmigung



(1) Die Drittstaatengenehmigung wird einem Unternehmer erteilt, der in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr für andere zugelassen ist und über den keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit ergeben. Sie ist nicht übertragbar.

(2) Die Erteilung erfolgt für einen bestimmten Zeitraum, mindestens einen Kalendertag. Die Zahl der Fahrten, die innerhalb dieses Zeitraumes durchgeführt werden dürfen, kann begrenzt werden.

(3) Die Drittstaatengenehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden.

(4) Für die Erteilung der Drittstaatengenehmigung ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig, sofern das Recht der Europäischen Union nicht etwas anderes bestimmt.

(5) Die Drittstaatengenehmigung wird von der zuständigen Stelle des Staates ausgegeben, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, falls es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt oder falls internationale Regierungs- oder Verwaltungsabkommen dies vorsehen. In allen anderen Fällen wird die Drittstaatengenehmigung von der Stelle ausgegeben, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt hat.



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Frühere Fassungen von § 10 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 480 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GüKGrKabotageV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüKGrKabotageV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 GüKGrKabotageV Ordnungswidrigkeiten (vom 14.05.2008)
...  2. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 3 oder § 10 Abs. 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 das Fahrtenberichtheft ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 480 9. ZustAnpV Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
...  In § 4 Abs. 2 Satz 4, § 10 Abs. 4 und § 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden ...