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§ 11 - Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3976; aufgehoben durch § 26 V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42
Geltung ab 31.12.1998; FNA: 9241-1-13 Güterbeförderung
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§ 11 Unternehmer- und fahrzeugbezogene Drittstaatengenehmigung



(1) Ist die Drittstaatengenehmigung einem Unternehmer erteilt, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hat, so gilt sie für das Kraftfahrzeug, in dem sie bei der Beförderung mitgeführt wird.

(2) Einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz in keinem der in Absatz 1 genannten Staaten hat, wird die Drittstaatengenehmigung für ein bestimmtes Kraftfahrzeug oder für mehrere bestimmte Kraftfahrzeuge erteilt.

(3) Der Unternehmer darf die Drittstaatengenehmigung nicht gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug verwenden.

 
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Zitierungen von § 11 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GüKGrKabotageV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüKGrKabotageV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 GüKGrKabotageV Ordnungswidrigkeiten (vom 14.05.2008)
... mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 9. entgegen § 11 Abs. 3 die Drittstaatengenehmigung gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug verwendet,  ...