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§ 14 - Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3976; aufgehoben durch § 26 V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42
Geltung ab 31.12.1998; FNA: 9241-1-13 Güterbeförderung
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§ 14 Nächstgelegener geeigneter Bahnhof



(1) Der nächstgelegene geeignete Bahnhof im Sinne des § 13 Nr. 3 Buchstabe a ist derjenige Bahnhof,

1.
der über Einrichtungen der notwendigen Umschlagart des kombinierten Verkehrs verfügt,

2.
von dem regelmäßig kombinierter Verkehr der entsprechenden Art und Richtung durchgeführt wird und

3.
der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zur Be- oder Entladestelle hat.

(2) Auf Antrag des Unternehmers kann das Bundesamt abweichend von Absatz 1 einen anderen Bahnhof zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof bestimmen, sofern dies der Förderung des kombinierten Verkehrs dient. Das Bundesamt kann vor seiner Entscheidung die betroffenen Eisenbahnen und Terminalbetreiber anhören.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während der gesamten Beförderung im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr die Bescheinigung über die Bestimmung des anderen Bahnhofs mitgeführt wird. Das Fahrpersonal hat die Bescheinigung nach Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

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Zitierungen von § 14 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 GüKGrKabotageV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüKGrKabotageV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 GüKGrKabotageV Ordnungswidrigkeiten (vom 14.05.2008)
... gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug verwendet, 10. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 oder § 17 Abs. 1 Satz 1 oder ... oder eine Reservierungsbestätigung mitgeführt wird, 11. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 3 oder ...