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5. Abschnitt - Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3976; aufgehoben durch § 26 V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42
Geltung ab 31.12.1998; FNA: 9241-1-13 Güterbeförderung
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5. Abschnitt Grenzüberschreitender gewerblicher kombinierter Verkehr

§ 13 Definition



Als grenzüberschreitender gewerblicher kombinierter Verkehr gelten Güterbeförderungen, bei denen

1.
das Kraftfahrzeug, der Anhänger, der Fahrzeugaufbau, der Wechselbehälter oder der Container von mindestens sechs Meter Länge einen Teil der Strecke auf der Straße und einen anderen Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff (mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometer Luftlinie) zurücklegt,

2.
die Gesamtstrecke zum Teil im Inland und zum Teil im Ausland liegt und

3.
die Beförderung auf der Straße im Inland lediglich zwischen Be- oder Entladestelle und

a)
dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder

b)
einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnen- oder Seehafen

durchgeführt wird (An- oder Abfuhr).


§ 14 Nächstgelegener geeigneter Bahnhof



(1) Der nächstgelegene geeignete Bahnhof im Sinne des § 13 Nr. 3 Buchstabe a ist derjenige Bahnhof,

1.
der über Einrichtungen der notwendigen Umschlagart des kombinierten Verkehrs verfügt,

2.
von dem regelmäßig kombinierter Verkehr der entsprechenden Art und Richtung durchgeführt wird und

3.
der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zur Be- oder Entladestelle hat.

(2) Auf Antrag des Unternehmers kann das Bundesamt abweichend von Absatz 1 einen anderen Bahnhof zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof bestimmen, sofern dies der Förderung des kombinierten Verkehrs dient. Das Bundesamt kann vor seiner Entscheidung die betroffenen Eisenbahnen und Terminalbetreiber anhören.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während der gesamten Beförderung im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr die Bescheinigung über die Bestimmung des anderen Bahnhofs mitgeführt wird. Das Fahrpersonal hat die Bescheinigung nach Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.


§ 15 An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unternehmens innerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum



(1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, darf An- oder Abfuhren im kombinierten Verkehr im Sinne des § 13 im Inland durchführen, wenn er die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und für den Zugang zum Markt für den Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten erfüllt.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während einer Beförderung im Sinne des Absatzes 1 ein Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und für den Zugang zum Markt für den Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten mitgeführt wird. Das Fahrpersonal hat den Nachweis gemäß Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.


§ 16 An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum



(1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,

1.
darf An- oder Abfuhren im kombinierten Verkehr im Sinne des § 13 im Inland durchführen, wenn ihm auf Grund internationaler Abkommen eine besondere Genehmigung dafür erteilt ist;

2.
ist bei An- oder Abfuhren im kombinierten Verkehr im Sinne des § 13 im Inland von der Erlaubnis- und Genehmigungspflicht befreit, wenn

a)
das Kraftfahrzeug im unbegleiteten Kombinierten Verkehr bei der An- oder Abfuhr die deutsche Grenze überschreitet oder

b)
das Kraftfahrzeug im begleiteten Kombinierten Verkehr während der Mitbeförderung auf der Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff die deutsche Grenze überschreitet und nur eine An- oder Abfuhr durchgeführt wird, die beim begleiteten Kombinierten Verkehr Schiene/Straße (Rollende Landstraße) nur zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von 150 Kilometer Luftlinie gelegenen geeigneten Bahnhof erfolgen darf, und

c)
der Unternehmer in dem Staat, in dem sein Unternehmen den Sitz hat, zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr für andere zugelassen ist und über ihn keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit ergeben.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während einer Beförderung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 die Genehmigung oder während einer Beförderung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ein Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe c erster Halbsatz mitgeführt wird. Das Fahrpersonal hat den jeweils erforderlichen Nachweis gemäß Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.


§ 17 Nachweis über die Durchführung von grenzüberschreitendem gewerblichem kombiniertem Verkehr



(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während einer Anfuhr im Sinne des § 15 oder des § 16 eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder des Schiffahrttreibenden oder der von ihnen beauftragten Stellen mitgeführt wird. Im Falle des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b muß die Reservierungsbestätigung nach Satz 1 auch das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs enthalten. Das Fahrpersonal hat die Reservierungsbestätigung im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während einer Abfuhr im Sinne des § 15 oder des § 16 ein Nachweis der Eisenbahn oder des Schiffahrttreibenden oder der von ihnen beauftragten Stellen über den benutzten Entladebahnhof oder Binnen- oder Seehafen mitgeführt wird. Im Falle des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b muß der Nachweis nach Satz 1 auch das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs enthalten. Das Fahrpersonal hat den Nachweis nach Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.