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§ 1 - Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.03.1971 BGBl. I S. 337; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 16.04.1971; FNA: 910-1 Allgemeines Straßenbaurecht
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Geltung ab 16.04.1971; FNA: 910-1 Allgemeines Straßenbaurecht
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§ 1
§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Dieses Gesetz gilt für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen.
(2) Kreuzungen sind entweder höhengleich (Bahnübergänge) oder nicht höhengleich (Überführungen).
(3) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn die Betriebsmittel auf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen können (Anschlußbahnen), und ferner die den Anschlußbahnen gleichgestellten Eisenbahnen.
(4) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.
(5) Straßenbahnen, die nicht im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegen, werden, wenn sie Eisenbahnen kreuzen, wie Straßen, wenn sie Straßen kreuzen, wie Eisenbahnen behandelt.
(6) Beteiligte an einer Kreuzung sind das Unternehmen, das die Baulast des Schienenwegs der kreuzenden Eisenbahn trägt, und der Träger der Baulast der kreuzenden Straße.
Zitierungen von § 1 Eisenbahnkreuzungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EBKrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBKrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 EBKrG (vom 01.07.2021)
... 2 Satz 2 kommt nicht zur Anwendung für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem 1. Januar 2022 eine Vereinbarung getroffen ...
Zitat in folgenden Normen
Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung (ABBV)
V. v. 01.07.2010 BGBl. I S. 856; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181
§ 4 ABBV Übergangsregelung (vom 01.07.2021)
... Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem Ablauf des 1. Juli 2021 eine Vereinbarung getroffen haben, ist diese Verordnung in der bis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
Artikel 2 9. FStrGÄndG Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
... 2 Satz 2 kommt nicht zur Anwendung für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem 1. Januar 2022 eine Vereinbarung getroffen ...
Verordnung zur Änderung kreuzungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181
Artikel 2 KreuzRÄndV Änderung der Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung
... 4 Übergangsregelung Für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem Ablauf des 1. Juli 2021 eine Vereinbarung getroffen haben, ist diese Verordnung in der bis ...
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