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Änderung § 17 Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 01.07.2021

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§ 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221

(Textabschnitt unverändert)

§ 17


(Text alte Fassung)

Zur Förderung der Beseitigung von Bahnübergängen und für sonstige Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 soll die Anordnungsbehörde den Beteiligten Zuschüsse gewähren.

(Text neue Fassung)

Zur Förderung des Baus und des Ausbaus kommunaler Radwege sowie von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 soll die Anordnungsbehörde den Beteiligten Zuschüsse gewähren.