Änderung § 8 Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 Eisenbahnkreuzungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 281 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des EBKrG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 281 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung)

(1) Wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, entscheidet als Anordnungsbehörde das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Benehmen mit der von der Landesregierung bestimmten Behörde.

(Text neue Fassung)

(1) Wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, entscheidet als Anordnungsbehörde das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit der von der Landesregierung bestimmten Behörde.

(2) In sonstigen Fällen entscheidet als Anordnungsbehörde die von der Landesregierung bestimmte Behörde.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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